1Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Referendarinnen zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. 2A.) und Referendare zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. 3A.) ernannt.
Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 20.8.2021 I 3932