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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse – LAP-hDEUKV

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1Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Referendarinnen zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z.
2A.) und Referendare zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z.
3A.) ernannt.

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25