(1) 1Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahnprüfung anerkannt.
2Einer besonderen Zuerkennung der Befähigung bedarf es nicht.
(2) 1Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsordnung von 15. Mai 1997 erteilt den Referendarinnen und Referendaren über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ein Prüfungszeugnis.
2Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid.
3Abschriften dieser Unterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen.