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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse – LAP-gehDEUKV

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(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) 1Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber Ausfertigungen der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung über das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nachzureichen.
2Eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse veranlasst.

Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25