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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse – LAP-gehDEUKV

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1Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben.
2Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z.
3A.) oder zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z.
4A.) ernannt.
5Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber.

Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25