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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse – LAP-gehDEUKV

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1Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse.
2Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.

Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25