1Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. 2Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.
Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932