print

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse – LAP-gehDEUKV

arrow_left arrow_right

(1) 1Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
2Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen.
3Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern.
4Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
5Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25