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Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse – LAP-gehDEUKV

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In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
2.
die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nachweisen kann.

Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25