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Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst – KV/PVPauschBeitrV

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Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 20 G v. 12.4.2012 I 579
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25