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KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung – KV/PVPauschBeitrV

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1Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:

1.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:
1Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
2.
1Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:

2Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 20 G v. 12.4.2012 I 579
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26