1Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:
1.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:
1Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
2.
1Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:
2Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 20 G v. 12.4.2012 I 579