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Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst – KV/PVPauschBeitrV

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(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst jährlich nachträglich gezahlt.

(2) 1Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds, die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gezahlt.
2Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe ebenfalls an den Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese Beiträge betragsmäßig als solche auszuweisen.

(3) 1Auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes Kalendervierteljahres Vorschüsse in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen.
2Wenn zu erwarten ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungspflichtigen den in Satz 1 genannten Vomhundertsatz entsprechend.

(4) 1Bis zum 10. Juli jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse niedriger als die Beiträge gewesen sind, oder fordern die Beträge, um welche die Vorschüsse höher als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), zurück.
2Die Zahlungspflichtigen können die Ausgleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschußzahlungen verrechnen.
3Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu zahlen oder von diesem zurückzufordern.

(5) Nachträglich festgestellte Änderungen bezüglich der Anzahl der Diensttage werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.

Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 20 G v. 12.4.2012 I 579
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25