print

Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst – KV/PVPauschBeitrV

arrow_left arrow_right

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 20 G v. 12.4.2012 I 579
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25