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Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KredAnstWiAG

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(1) 1Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand aufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen.
2Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht (§ 12 Abs. 1 Satz 1).

(2) 1Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden.
2Sie bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsicht.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind von der Anstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573;
Zuletzt geändert durch Art. 271 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25