(1) Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus
(2) 1Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder beträgt drei Jahre.
2Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder aus; ihre Wiederbestellung ist zulässig.
3Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3) 1Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
4Die Satzung kann eine Beschlußfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung zulassen.
(4) 1Dem Verwaltungsrat obliegt die Beratung und laufende Überwachung der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt.
2Er kann dem Vorstand allgemeine Weisungen erteilen.
3Insbesondere kann er sich die Zustimmung zu dem Abschluß bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften vorbehalten.
(5) 1Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse außer in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 und 2 und der §§ 8, 9 und 10 widerruflich auf Ausschüsse übertragen.
2Das Nähere bestimmt die Satzung.