print

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KredAnstWiAG

arrow_left arrow_right

1Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind spätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen.
2Zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der Anstalt noch abgewickelt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573;
Zuletzt geändert durch Art. 271 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25