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Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KredAnstWiAG

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(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.

(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen zehn vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.

(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573;
Zuletzt geändert durch Art. 271 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25