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Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KredAnstWiAG

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(1) Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt.

(2) 1Der sich nach Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren Höhe auf eine Milliarde achthundertfünfundsiebzig Millionen Euro begrenzt wird.
2Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende weitere Kapital- und gesondert auszuweisende Rücklagen sind bei der Verteilung des Reingewinns zu berücksichtigen.

(3) Der weitere Reingewinn ist einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuzuweisen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573;
Zuletzt geändert durch Art. 271 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25