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Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder – KOV

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1Der Bund leistet jeweils für ein abgelaufenes Kalendervierteljahr Abschlagszahlungen.
2Diese errechnen sich aus der von den Ländern mitgeteilten Zahl der Behandlungstage, die in diesem Vierteljahr für die von den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung eingewiesenen Versorgungsberechtigten geleistet worden sind, vervielfacht mit neun Zehnteln des zuletzt festgestellten Aufwands für einen Vergleichstag.

Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25