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Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder – KOV

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Der Bund kann mit den Ländern oder mit einzelnen von ihnen vereinbaren, daß die von ihm zu erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise pauschal abgegolten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 371 V v. 31.10.2006 I 2407
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25