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Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte – KMAG

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1§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
2§ 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

Geändert durch Art. 2 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25