print

Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG

arrow_left

1§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
2§ 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

Zuletzt geändert durch Art. 49 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Änderung durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26