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Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG

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(1) 1Die Bundesanstalt kann gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen, dass diese Anbieter ihre Tätigkeit auszusetzen haben, wenn

1.
ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist,
2.
ein Verstoß des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen der Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegt oder
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 darf die Aussetzung 30 Tage nicht überschreiten.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.

(3) Erbringen ein CRR-Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, ein Wertpapierinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen, ohne der Bundesanstalt 40 Tage vor der erstmaligen Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen die nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen übermittelt zu haben, kann die Bundesanstalt die Einstellung der Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen.

Zuletzt geändert durch Art. 49 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Änderung durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26