Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG

arrow_left arrow_right

Die Adressaten von Maßnahmen nach § 31, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffen werden, dürfen andere Personen als Mitarbeiter staatlicher Stellen und Personen, die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print