Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG

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(1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder die Beantragung der Zulassung zum Handel sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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