print

Kernbrennstoffsteuergesetz – KernbrStG

arrow_left arrow_right

Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.

Geändert durch Art. 240 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25