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Kernbrennstoffsteuergesetz – KernbrStG

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Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwenden, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde.

Geändert durch Art. 240 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25