(1) 1Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer.
2Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
(2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
1Im Sinn dieses Gesetzes ist:
2
Die Steuer für ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 beträgt 145 Euro.
(1) 1Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität betreibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzumelden.
2Das Hauptzollamt erteilt dem Betreiber einen schriftlichen Nachweis über die Anmeldung.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen
(3) 1Der Betreiber ist verpflichtet, zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen gemäß Satz 2 und Absatz 4 zu führen.
2Aus den Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
(5) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.
(1) 1Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird.
2Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuer-entstehung.
(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.
(1) 1Der Steuerschuldner hat für Kernbrennstoff, für den die Steuer nach § 5 Absatz 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) 1Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steuer wird am 22. Dezember fällig.
3Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Für die nach § 5 entstehende Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicherheit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.
Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.
1Unbeschadet der Bestimmungen des § 27 der Abgabenordnung ist für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt.
2Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmals steuerlich in Erscheinung treten.
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Ermittlung des in einem Brennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrennstoffanteils zu erlassen und dabei zur Vereinfachung Mengenschätzungen durch einen zugelassenen Sachverständigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwenden, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.