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Kernbrennstoffsteuergesetz – KernbrStG

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(1) 1Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer.
2Die Kernbrennstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

Geändert durch Art. 240 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25