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Kernbrennstoffsteuergesetz – KernbrStG

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(1) 1Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird.
2Der Austausch nachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuer-entstehung.

(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.

Geändert durch Art. 240 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25