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Konsumcannabisgesetz – KCanG

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Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind.

Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26