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Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis – KCanG

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1Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen.
2Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für die Verlängerung der Erlaubnis.

Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25