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Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis – KCanG

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Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest.

Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25