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Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden – KartKostV

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1Aus der Festsetzung der Kosten nach § 8 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist.
2Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat.
3In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt dieses Amtsgericht oder, wenn der Streitgegenstand die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigt, das Landgericht, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

Geändert durch Art. 94 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25