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Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden – KartKostV

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(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem Eingang des Antrags oder der Anmeldung bei der zuständigen Kartellbehörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

Geändert durch Art. 94 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25