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Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden – KartKostV

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Wegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Kostenschuldner in dem Kalenderjahr, in dem die in der Sache ergangene Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, oder im folgenden Kalenderjahr mitgeteilt worden ist.

Geändert durch Art. 94 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25