1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren beschaffen. 2Sie führen die Ausschreibungen gemeinsam durch.
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347