1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren beschaffen. 2Sie führen die Ausschreibungen gemeinsam durch.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2025 I Nr. 264