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Kapazitätsreserveverordnung – KapResV

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Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen § 3 im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde den Betrieb der Anlage untersagen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2025 I Nr. 264
Änderung durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26