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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve – KapResV

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(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden.

(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere den Vertrag kündigen, wenn

1.
die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht,
2.
die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt,
3.
die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung der Reserveleistung dauerhaft verliert oder
4.
die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2025 I Nr. 264
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25