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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve – KapResV

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(1) 1Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt für jede Kapazitätsreserveanlage einen Funktionstest durch, um zu überprüfen, ob die Kapazitätsreserveanlagen die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfüllen und den im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werten entsprechen.
2Der Funktionstest umfasst insbesondere die Aktivierung und den bis zu zweimaligen Abruf mit der vollständigen Reserveleistung für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer, wobei zwischen den einzelnen Abrufen mindestens sechs Stunden liegen müssen.
3Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann im Rahmen des Funktionstests auch die Angaben des Anlagenbetreibers nach § 16 Nummer 7 überprüfen.

(2) 1Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber führt den Funktionstest einer Kapazitätsreserveanlage innerhalb der zwei Monate durch, die dem Beginn des jeweiligen Erbringungszeitraums unmittelbar vorausgehen.
2Er muss den Zeitpunkt des Funktionstests mit dem Betreiber der Anlage abstimmen.

(3) 1Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte in einem Funktionstest nach Absatz 1 nicht, kann der Betreiber vom Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber die Wiederholung des Funktionstests verlangen.
2Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Wiederholung des Funktionstests unverzüglich nach Verlangen des Betreibers durchführen.
3Der Funktionstest kann mehrfach wiederholt werden.
4Der Anspruch des Betreibers auf Wiederholung erlischt sechs Monate nach dem Beginn des Erbringungszeitraums.

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 3 Satz 4 iVm Sätze 1 bis 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.11.2025 I Nr. 264
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25