(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform innerhalb angemessener Frist
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur unverzüglich wesentliche Vorgänge oder Änderungen im Zusammenhang mit der Kapazitätsreserve mit, insbesondere
(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber teilen den Bietern, deren Gebote nach § 17 vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die keinen Zuschlag nach § 18 erhalten haben, die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mit.
2Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Übertragungsnetzbetreiber die Zuschläge nach § 18 erteilt und alle bezuschlagten Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet haben.