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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG

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In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26