α
JVEG
print
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten – JVEG
arrow_left
arrow_right
§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
link
anchor
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Änderung durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung