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Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen – IZÜV

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1Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen.
2Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25