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ITZBund-Umwandlungsgesetz – ITZBundG

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1Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat fortgeführt.
2Der Kundenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26