print

Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts – ITZBundG

arrow_left arrow_right

1Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat fortgeführt.
2Der Kundenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25