(1) 1Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung.
2Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen.
3Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
4Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über