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Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts – ITZBundG

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(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25