1Den Übergang der gegenwärtig vom Deutschland Online Infrastruktur e. V. 2(DOI-Netz e. V.) wahrgenommenen Aufgaben auf den Bund nach diesem Gesetz einschließlich des Zeitpunkts des Übergangs legen Bund und Länder im DOI-Netz e. V. gemeinsam fest.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 245