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Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – – IT-NetzG

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1Den Übergang der gegenwärtig vom Deutschland Online Infrastruktur e. V.
2(DOI-Netz e. V.) wahrgenommenen Aufgaben auf den Bund nach diesem Gesetz einschließlich des Zeitpunkts des Übergangs legen Bund und Länder im DOI-Netz e. V. gemeinsam fest.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25