(1) 1Der Bund betreibt das Verbindungsnetz.
2Er setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen nach § 4 Absatz 1 um.
(2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Umsetzung der gemeinsamen Festlegungen und beauftragt hierzu ein von ihm eingesetztes Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern, bei der Steuerung des Betriebs des Verbindungsnetzes die Interessen der Länder einzubringen.