print

Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – – IT-NetzG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.
2Im Anwendungsbereich des Onlinezugangsgesetzes kann der Datenaustausch auch über andere Netze des Bundes, die einen dem beabsichtigten Datenaustausch entsprechenden IT-Sicherheitsstandard aufweisen, erfolgen.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, nach Prüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit dem Koordinierungsgremium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere Netze nach Absatz 1 sowie deren Anschlussklassen und IT-Sicherheitsstandards festzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25