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Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler – IntV

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Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 393
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25