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Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler – IntV

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(1) 1Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden.
2Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 393
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25