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Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler – IntV

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1Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden.
2Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist.
3In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 393
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25